Wochenblatt – Gazeta Niemców w Rzeczypospolitej Polskiej

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Friede, Freude, Eierkuchen?

Corpus Delicti: „Schlesischer Streuselkuchen“
Corpus Delicti: „Schlesischer Streuselkuchen“

Schlesischer Streuselkuchen darf von schlesischen Bäckern in Deutschland weiter hergestellt und verkauft werden. Das hat nun das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden.  

2011 hatte die Europäische Kommission auf Antrag oberschlesischer Bäcker in Polen die Bezeichnung „Kołocz śląski“ und „Kołacz śląski“ in das Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen, und zwar für die Woiwodschaft Oppeln und für Teile der Woiwodschaft Schlesien. Die polnischen Begriffe wurden dabei im EU-Amtsblatt mehrfach mit „Schlesischer Streuselkuchen“ wiedergegeben. Die schlesischen Bäcker außerhalb dieses Gebietes mussten befürchten, dass die Eintragung dazu führe, dass die Bezeichnung und der kommerzielle Verkauf von „Schlesischem Streuselkuchen“ als rechtlich unzulässig bewertet wird. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. reichte daher Klage beim EuG in Luxemburg ein – mit Erfolg: Das Gericht entschied am 7. Oktober, dass die Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ in der deutschen Fassung des EU-Amtsblatts ein redaktioneller Fehler gewesen sei. Folglich wird „Schlesischer Streuselkuchen“ nicht von der geschützten geografischen Angabe erfasst. Haben wir nun eine „Win-Win-Situation“? Wir werden in der kommenden Ausgabe berichten.

Johannes Rasim

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