Am 9. Juni 2024 findet die nächste Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament statt. Wahlberechtigte können daran grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Bundeswahlleiterin teilt auf ihrer Seite mit, wie Deutsche im Ausland, die nicht in der Bundesrepublik gemeldet sind, an der EU-Wahl teilnehmen können.
Die Stiftung Verbundenheit mit den Deutschen im Ausland veröffentlichte eine Übersicht der Möglichkeiten, als Deutscher im Ausland an der Europawahl teilnehmen zu können. Dabei wurde auf die verschiedenen Fälle eingegangen, die zutreffen könnten, abhängig von dem Land, in welchem man sich gerade aufhält.
„Unter welchen Voraussetzungen können Mitglieder der deutschen Minderheiten an der EU-Wahl teilnehmen? Diese Frage interessiert viele der Mitglieder der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, aber auch Bundesdeutsche, die aus beruflichen Gründen im Ausland sind“, sagt Dominik Duda, Teamleiter der Stiftung Verbundenheit für Mittel- und Osteuropa. „Zunächst einmal ist wichtig zu erklären, dass jeder Unionsbürger nur einmal seine Stimme abgeben kann – entweder im Heimatland oder in der Bundesrepublik“, so Dominik Duda weiter. Weitere Regelungen bestehen und müssen beachtet werden.

Deutsche im EU-Ausland
Deutsche Staatsbürger können entweder auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen ODER in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. „Dies ist gerade für die Angehörigen der Deutschen Minderheit in Polen der wahrscheinlichste Weg. Sich in Deutschland bis zum 19. Mai in das Wählerregister eingetragen zu haben, wird die Ausnahme gewesen sein. Man wählt als Deutscher in Polen eher im eigenen Wahlkreis vor Ort“, sagt Dominik Duda.
Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland
Mehrere Tausend Menschen sind aus beruflichen Gründen in Polen und können aus dem Ausland ihre Stimme für die Europawahl abgeben. Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. „Dies betrifft zum Beispiel Delegierte, Entsandte oder Praktikanten im Umfeld der Deutschen Minderheit, die also vorübergehend im Ausland sind“, erklärt Dominik Duda. Um die Wahlunterlagen zu erhalten, müssen diese bei der Gemeinde des Hauptwohnortes mit der gewünschten Postadresse beantragt werden.
Deutsche in Nicht-EU-Ländern
Ein interessantes und auf den ersten Blick kompliziertes Verfahren trifft auf dauerhaft in Nicht-EU-Ländern lebende Deutsche zu. Sie müssen nachweisen, dass sie nach der der Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben, dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre her ist bzw. eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen sind. „Dieser Fall trifft nicht auf die Deutschen in Polen zu, da es sich hierbei um Nicht-EU-Länder handelt. Es ist eher in unserer Tätigkeit mit und für die Menschen in den deutschen Minderheiten in den Ländern Zentralasiens und dem Kaukasus wichtig. Wir wissen von Personen in Kasachstan, Kirgistan oder Usbekistan, die diesen Weg gehen, um an der Wahl teilzunehmen“, erklärt Dominik Duda. Es sei beindruckend zu sehen, dass der längere, bürokratische Weg die Menschen nicht abhalte, die Stimme für Europa abzugeben.
SVmDA / Jakob Goldbaum