Wochenblatt – Gazeta Niemców w Rzeczypospolitej Polskiej

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Haftung von Gesellschaftern? Rechtsberatung beim Wochenblatt.pl!

Haftung von Gesellschaftern für die Steuerrückstände von Unternehmen im Hinblick auf die Bestimmungen der Abgabenordnung:In Polen gibt es eine Hauptunterteilung der Unternehmen in zwei Arten: Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften sind: offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien. Zu den Kapitalgesellschaften hingegen gehören Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und neuerdings auch einfache Aktiengesellschaften.

Łukasz i Jarosław Kuczyńscy.
Foto: Lucas Netter

Vertrag zwischen zwei Unternehmern
Es gibt auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als eine Art Vertrag zwischen zwei Unternehmern angesehen wird. Je nach Gesellschaftsform haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten – auch für Steuerverbindlichkeiten. So haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft, einer Personengesellschaft sowie ein Komplementär einer Kommanditgesellschaft und ein Komplementär einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern für die Steuerrückstände der Gesellschaft. Die Haftung eines Gesellschafters ist persönlich, gesamtschuldnerisch, aber auch subsidiär. Dies bedeutet, dass ein Vollstreckungsverfahren gegen einen Gesellschafter erst dann eingeleitet wird, wenn die Vollstreckung gegen das Vermögen der Gesellschaft erfolglos ist.

Wenn die Gesellschaft aufgelöst wird
Das heißt, sie beendet ihre Existenz, dann haften ihre ehemaligen Gesellschafter. Personen, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft Gesellschafter waren, haften nach gesonderten Vorschriften für die nach der Auflösung der Gesellschaft entstandenen Steuerschulden.

Es sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 306h 1 Ziff. 4 der Abgabenordnung auf Antrag eines Gesellschafters (einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft, einer Personengesellschaft und eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien) die Steuerbehörden mit Zustimmung des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Steuerrückstände des Steuerpflichtigen ausstellen. Im Falle einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird außerdem auf Antrag eines ehemaligen Gesellschafters dieser Gesellschaft eine Bescheinigung über die Höhe der Steuerrückstände ausgestellt. Die Gesellschafter der verbleibenden Gesellschaften oder die verbleibenden Gesellschafter haften nicht oder nur beschränkt für die Verbindlichkeiten.

Łukasz Kuczyński/K. Ś.

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