Wochenblatt – Gazeta Niemców w Rzeczypospolitej Polskiej

Wochenblatt – Gazeta Niemców w Rzeczypospolitej Polskiej

Tränen der Erleichterung und Hoffnung

Am 15. Juni dieses Jahres hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein historisches Urteil gefällt, das die mit Schweizer Franken-Hypotheken belasteten Personen in eine sehr günstige Lage versetzt: ein Triumph für die Verbraucher und eine schwere finanzielle Niederlage für die Banken. Dieses Urteil wird die nationale Rechtsprechung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Franken-Kreditnehmern, von denen es in den Reihen der deutschen Minderheit sehr viele gibt, unterstützen!

Nach jahrelangem Kampf für Gerechtigkeit und der Entscheidung des EuGH hat so mancher Franken-Kreditnehmer eine Träne der Erleichterung und Hoffnung vergossen. Die Anwälte der Franken-Kreditnehmer, diese selbst und die Mitglieder der Vereinigung „Stopp zur Gesetzlosigkeit der Banken“ haben sich riesig gefreut, denn dieses Urteil ändert viel. Die Banken werden nicht mehr auf Entschädigung für die Kapitalnutzung klagen, was viele Opfer von unlauteren Kreditverträgen ermutigen wird, nun ohne Angst und mit Vertrauen auf ihren endgültigen Erfolg vor Gericht zu gehen. Schätzungen zufolge haben bisher nur 100.000 der 800.000 Personen mit Frankenkrediten Klage gegen die Banken eingereicht. „Jetzt wird sich die Situation umkehren und die Gerichte werden mit Klagen überschwemmt werden! Dies wird geschehen, weil bisher die Ungewissheit, den Kreditnehmern die sogenannte ,Vergütung für die außervertragliche Nutzung des Kapitals’ an die Banken zahlen zu müssen, einer der Faktoren war, der einige der betroffenen Kreditnehmer davon abhielt, eine Klage gegen die Bank einzureichen“, erklärt der Rechtsberater Łukasz Kuczyński, ein Spezialist für die Frage der Frankenkredite, die er zusammen mit Doktrinentwicklung und Rechtsprechung seit Jahren studiert.

Foto: Lucas Netter

EuGH begründet seinen Standpunkt

„Ein Gericht in Warschau hat dem Gerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob die Parteien nach dem Widerruf eines Kreditvertrags neben der Rückzahlung des Kapitals (an die Bank) und der Raten, Gebühren, Provisionen und Versicherungsprämien (an den Verbraucher) sowie den gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung weitere Leistungen beanspruchen können“, sagt Łukasz Kuczyński und fügt hinzu: „Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Richtlinie 93/13 die Wirkungen des Widerrufs eines zwischen einer Bank und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags im Falle der Beseitigung missbräuchlicher Klauseln nicht regelt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, über die Wirkungen des Widerrufs zu entscheiden, und die von ihnen erlassenen Vorschriften müssen mit dem EU-Recht und insbesondere mit den Zielen der Richtlinie vereinbar sein. Darüber hinaus begründet der Gerichtshof seinen Standpunkt damit, dass die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht davon abhängt, ob die nationalen Rechtsvorschriften die Wiederherstellung der rechtlichen und tatsächlichen Situation ermöglichen, in der sich der Verbraucher befunden hätte, wenn der Vertrag für nichtig erklärt worden wäre.“ Nach Ansicht des Gerichtshofs verstößt die Möglichkeit, dass der Verbraucher über die Rückzahlung der monatlichen Raten hinaus Ansprüche gegen die Bank geltend machen kann, nicht gegen die genannten Ziele. Insbesondere kann eine solche Möglichkeit Gewerbetreibende davon abhalten, missbräuchliche Klauseln in ihre Verträge mit Verbrauchern aufzunehmen.

 

Heute nicht erlaubt

„Denn solche Bedingungen, die zum Rücktritt vom Vertrag führen, könnten finanzielle Folgen nach sich ziehen, die über die Rückzahlung der vom Verbraucher gezahlten Beträge und Verzugszinsen hinausgehen. Die endgültige Beurteilung der Frage, ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, diese Art von Verbraucheransprüchen einzubeziehen, sollte jedoch dem vorlegenden Gericht überlassen werden“, argumentiert Łukasz Kuczyński. Darüber hinaus wird die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Bank vom Verbraucher eine über die Rückzahlung des Kapitals und die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Entschädigung verlangen kann. Gleichzeitig würde die Wirksamkeit des den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährten Schutzes gefährdet, wenn die Verbraucher dem Risiko ausgesetzt wären, eine solche Entschädigung zu zahlen, wenn sie ihre Rechte aus der Richtlinie geltend machen: „Diese Auslegung könnte zu Situationen führen, in denen die Fortsetzung eines Vertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, für die Verbraucher vorteilhafter wäre als die Ausübung ihrer Rechte aus der Richtlinie“, argumentiert Łukasz Kuczyński. Klauseln mit ähnlichem Wortlaut wurden von jeder Bank verwendet, die Hypothekarkredite in CHF vergab, und gelten jetzt schon als verboten! Unzulässig, weil sie die Situation der Kreditnehmer in einer Weise gestalten, die gegen die guten Sitten verstößt, was zusätzlich zur Ungültigkeit eines solchen Vertrages führen kann.

Nach der Entscheidung des EuGH hat so mancher Franken-Kreditnehmer eine Träne der Erleichterung und Hoffnung vergossen.

Die Bank hat sich das Recht eingeräumt

„Gemäß Artikel 3851 § 1 des Zivilgesetzbuchs sind Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht individuell ausgehandelt wurden, für diesen nicht verbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer Weise ausgestalten, die gegen die guten Sitten verstößt und seine Interessen gröblich verletzt (verbotene Vertragsbestimmungen).Damit eine bestimmte Vertragsbestimmung als verboten gilt, müssen die oben genannten Bedingungen erfüllt sein“, argumentiert Łukasz Kuczyński und fügt hinzu: „Die Bestimmungen des betreffenden Kreditvertrags, soweit sie die Umrechnung von Darlehensforderungen nach den in einer von der Bank erstellten Tabelle festgelegten Wechselkursen vorsehen, können als solche anerkannt werden, da sie die Rechte und Pflichten der Verbraucher in einer Weise gestalten, die gegen die guten Sitten verstößt und ihre Interessen grob verletzt. Durch die Einführung von Valorisierungsklauseln, die sich auf die in den von der Bank erstellten Tabellen angegebenen Wechselkurse stützen, hat sich die Bank das Recht eingeräumt, die Höhe der auf CHF lautenden Kreditraten und die Höhe der Gesamtforderung einseitig zu regeln, indem sie den Verkaufskurs in Schweizer Franken und den Wert der Währungsspanne in den Wechselkurstabellen festlegte“. Der Umstand, dass die Wechselkurstabellen von der Bank nicht speziell für die Valorisierung der Leistungen bestimmter Kreditnehmer erstellt werden, sondern für das gesamte Geschäft der Bank gelten, ist hier unerheblich.

 

Zusammenfassend

Entscheidend ist, dass die Valorisierung der Raten für die im Rahmen des untersuchten Hypothekarkreditvertrags gewährten Darlehen auf der Grundlage von willkürlich von der Bank aufgestellten Wechselkurstabellen erfolgt. Die Ungerechtigkeit der untersuchten Vertragsbestimmungen zeigt sich darin, dass sich diese Klauseln nicht auf objektive Indikatoren bezogen, auf die keine der Parteien Einfluss hatte. Sie erlaubten es der Bank lediglich, den Wertmaßstab nach Belieben zu bestimmen und ermächtigten sie, die Höhe des CHF-Verkaufskurses festzulegen! „Die Ungültigkeit des Franken-Hypothekenvertrags hat zur Folge, dass der Vertrag so behandelt wird, als ob er nie abgeschlossen worden wäre und die Vertragsparteien sich gegenseitig Rechenschaft über die Gelder ablegen müssen, die sie voneinander erhalten haben. Letztes Endes entsteht nach einem rechtskräftigen Urteil eine Situation, in der der Kreditnehmer der Bank nur das Kapital zurückgibt, das er von ihr erhalten hat, und die Bank verpflichtet ist, den überschüssigen Betrag zurückzugeben“, argumentiert Łukasz Kuczyński und kommt zu dem Schluss: „Das gesamte Geld, das der Kreditnehmer an die Bank gezahlt hat, d.h. die Kapitalrate, die Zinsrate, die bei der Aufnahme des Kredits gezahlte Provision, die Strafzinsen und sogar die Versicherungsprämie, wird zum Kreditkapital gezählt, und der Überschuss muss daher an sie zurückgegeben werden!“
Hinweis: Rechtsanwalt Łukasz Kuczyński bietet eine kostenlose Vertragsanalyse auf verbotene Klauseln an!

Krzysztof Świerc

 

Show More